Eltern für Kinder im Revier e.V.

Kinder brauchen beide Eltern!

Der von der Bundesregierung beschlossene Kinderbonus aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl S. 1512) kommt, trotz massiver Proteste von Alleinerziehendenverbänden, auch Kindern bei unterhaltspflichtigen Elternteilen zugute.

Aufgrund des Gesetzes wird dem Kindergeldberechtigen für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG, §6 Abs. 3 BKGG). Dies mindert in den genannten Monaten den Bedarf des Kindes gemäß §1612b BGB.

Wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, dann darf der zahlende Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 € im September und 50 € im Oktober) abziehen. Bei Unterhaltspflegschaften durch das Jugendamt wird in der Regel schriftlich hierüber informiert. Liegt eine Titulierung vor, empfiehlt es sich, den Anteil des Kinderbonus beim anderen Elternteil schriftlich und belegbar geltend zu machen.